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EU: Neue Größenkriterien für verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ab Geschäftsjahr 2025

PublicGovernance Winter 2023/24

Die Europäische Kommission hat am 17. Oktober 2023 in einer Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie ihre Kriterien für die Definition der Größe von Unternehmen und Konzernen in der EU geändert. Dadurch wird sich nach der nun folgenden Umsetzung in die nationale Gesetzgebung auch die Anzahl der privaten und öffentlichen Unternehmen verringern, die ab dem Geschäftsjahr 2025 neu in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen werden.

In den Anwendungsbereich fallen unabhängig von der Kapitalmarktorientierung demnach nun all jene Unternehmen, welche zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen: 250 Beschäftigte (unverändert) und/oder einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro (bisher 40) und/oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro (bisher 20).

Nach Schätzungen unseres Instituts für den öffentlichen Sektor sind in Deutschland von der unmittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD demnach ab dem Geschäftsjahr 2025 rund 2.400 Unternehmen von Bund, Ländern und Kommunen potenziell betroffen. Weitere Unternehmen der öffentlichen Hand könnten von der Berichterstattungspflicht mittelbar betroffen sein, wenn sie etwa durch Bundes- oder Landesgesetz bzw. durch einen Gesellschafterbeschluss ungeachtet ihrer Größe oder Rechtsform „wie große Kapitalgesellschaften“ berichten müssen.