feedback

Bundesverfassungsgericht stärkt Schuldenbremse

PublicGovernance Winter 2023/24

Mit Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit dem Grundgesetz „unvereinbar und nichtig“ sei. Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz sollte eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Coronapandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an ein Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Die Zuführung, so das Gericht in seiner Pressemitteilung, sei im Februar 2022 rückwirkend für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021 erfolgt.

Nach Ansicht des Gerichts entspreche das betreffende Nachtragshaushaltsgesetz 2021 „nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen“. Der Gesetzgeber habe „den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen“ nicht ausreichend dargelegt. Auch widerspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Geboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die „faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren“ ohne Anrechnung auf die Schuldenbremse sei „demzufolge unzulässig“. Die Verabschiedung des beklagten Nachtragshaushaltsgesetzes nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahrs verstoße zudem gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit.