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Bundesrat kritisiert EU-Vorschlag zum harmonisierten Rechnungswesen – EU-Kommission wirbt für Doppik

PublicGovernance Herbst 2023

Der deutsche Bundesrat sieht die geplante Änderung der Richtlinie (2011/85/EU) des Europäischen Rats zur Vorgabe kaufmännischer Rechnungslegungsstandards in den Mitgliedstaaten bis 2030 sehr kritisch und möchte weiterhin ein Wahlrecht für Länder und Bund, das Haushaltswesen kameral oder doppisch zu führen, beibehalten. Dies beinhaltet eine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Änderung der EU-Rechtsetzung vom 16. Juni 2023. Darin bekennt sich die Länderkammer zwar zur von der EU ebenfalls geplanten Ausweitung unabhängiger finanzpolitischer Institutionen auf alle Mitgliedstaaten der EU, um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sieht aber die „grundlegende Kritik am Sinn und Zweck“ der langfristig vorgesehenen Einführung einheitlicher europäischer Rechnungsführungsgrundsätze (EPSAS) als nicht ausgeräumt an.

Die EU-Kommission hat nun mit Schreiben vom 4. September 2023 auf den Vorstoß des Bundesrats reagiert. Darin verweist sie darauf, dass „Systeme der periodengerechten Rechnungsführung“ in den meisten Mitgliedstaaten umgesetzt würden, und nennt als Beispiele auch die deutschen Bundesländer Hamburg und Hessen. Diese Gebietskörperschaften wüssten um die „erheblichen Vorteile und Ersparnisse, die langfristig mit modernen Rechnungslegungssystemen erzielt werden könnten“, die Kosten der Umsetzung solcher Reformen seien hingegen „zeitlich begrenzt“. Der „Gesamtbilanzansatz“ werde die mittelfristige Planung und die Verwaltung von Staatsvermögen stärken und Bedarf an „Schätzungen und Annäherungen“ bei der Erstellung der EU-Haushaltsstatistik verringern. Dies werde „die Erstellung von Daten vereinfachen und die Risiken in Bezug auf die Datenqualität mindern“. Die von der EU-Kommission geplanten Änderungen legten allgemeine Grundsätze des staatlichen Rechnungswesens fest, aber keine spezifischen periodengerechten Rechnungslegungsstandards, die nach wie vor dem Ermessen der Mitgliedstaaten vorbehalten blieben. Hiermit blieben die „notwendige Flexibilität“ sowie ein „erheblicher Spielraum für Entscheidungen auf nationaler Ebene“ erhalten. Der eigene Vorschlag betreffe auch nicht die Haushaltsplanung und stehe somit in keinem Widerspruch zum Grundsatz der Haushaltsautonomie.