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Kaum Verwaltungsvereinfachung durch Kleinunternehmerregelung für Gemeinden

PublicGovernance Winter 2022/2023

Eine mögliche Entlastung für Gemeinden von der Umsatzsteuerpflicht könnte die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) darstellen. Sie dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Unternehmen, die nur kleine Umsätze erzielen. Gemäß einem aktuellen von der Zeitschrift „der gemeindehaushalt“ veröffentlichten Beitrag können Gemeinden die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich in Anspruch nehmen, da es keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsformen gibt. Dabei dürfe der maßgebliche Gesamtumsatz im Vorjahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten.

Allerdings reduziere sich der Verwaltungsaufwand durch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung kaum. Zwar würden die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer entfallen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten blieben jedoch bestehen. Gerade kleine Gemeinden, die erstmals mit der Umsatzsteuer in Berührung kommen, wären davon erheblich belastet, denn um die formalen steuerlichen Pflichten zu erfüllen, wäre eine regelmäßige Anpassung des Rechnungswesens und die Einholung steuerlicher Expertise notwendig. Diese Deklarationskosten könnten sogar das umsatzsteuerliche Ergebnis übersteigen.

Am 31. Dezember 2022 endete die Übergangsfrist zur Neureglung der Unternehmereigenschaft für Gemeinden (§ 2b UStG in Verbindung mit § 27 Abs. 22a UStG). Damit werden unternehmerische Tätigkeiten von Gemeinden in der Umsatzsteuer denen von privaten Unternehmen grundsätzlich gleichgestellt. Sämtliche Leistungen, die eine Gemeinde unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen erbringt wie private Unternehmen, unterliegen dann der Umsatzsteuerpflicht. Zudem gelten die gleichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten für die gesamte unternehmerische Tätigkeit.

Quelle: Meyer, R. (2022): Die Gemeinde als Kleinunternehmer – eine Handlungsoption nach Auslaufen der Übergangsfrist zur Neuregelung der Unternehmereigenschaft (§ 2b UStG)? In: der gemeindehaushalt, 9/2022, S. 202–206