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Gegen Unternehmenskriminalität: Neues Verbandssanktionengesetz auf den Weg gebracht

PublicGovernance Herbst/Winter 2020

Künftig soll es vereinfacht werden, sowohl private als auch öffentliche Unternehmen für schuldhaftes Handeln ihres leitenden Personals in Mithaftung zu nehmen. Legitimieren soll dies zumindest das im Juni 2020 von der Bundesregierung beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“. Konkret sind neben einer deutlichen Erhöhung monetärer Sanktionen aber auch Anreize, die interne Compliance-Maßnahmen mit strafmildernder Wirkung begünstigen sollen, vorgesehen.

Je nach Größe des straffällig gewordenen Unternehmens, gemessen am Jahresumsatz, soll entweder das bisherige Ordnungswidrigkeitenrecht greifen oder aber das neue sogenannte Verbandssanktionengesetz. Dadurch sollen vor allem kleine und mittelständische Organisationen vor wirtschaftlicher Überforderung hinsichtlich des Strafmaßes geschützt werden. Bei Jahresumsätzen jenseits der Grenze von 100 Millionen Euro sollen an der Wirtschaftskraft orientierte Sanktionen von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Die Implementierung geeigneter Compliance- Management-Systeme im Unternehmen kann laut Gesetzentwurf für eine deutliche Entschärfung des Strafmaßes sorgen. So sollen sowohl bei der Entscheidung über Art und Höhe der Sanktion als auch hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens die unternehmenseigenen Maßnahmen berücksichtigt werden.

Nachdem erst kürzlich der Bundesrat auf fachlichen Änderungsbedarf hinwies, eine vom Rechts- und Wirtschaftsausschuss vorgeschlagene Generalablehnung jedoch keine absolute Mehrheit fand, könnte das Gesetz nach einer zwei- bis dreijährigen Übergangsfrist frühestens 2023 in Kraft treten. Der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist zumindest nunmehr eingeleitet: Der überarbeitete Regierungsentwurf wurde am 21.10.2020 dem Bundestag vorgelegt.