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Kommunale Wohnungsunternehmen an Vergaberecht gebunden

PublicGovernance Sommer 2020

Kommunale Wohnungsunternehmen sind auch dann an das Vergaberecht gebunden, wenn sie neben den nicht gewerblichen Aufgaben hauptsächlich Gewinnerzielungsabsichten verfolgen und auf dem freien, wettbewerblichen Markt agieren. Damit entschied das OLG Rostock in der Rechtssache 17 Verg 3/19 im Sinne des Klägers. 

Geklagt hatte ein Architekt, dessen Nachprüfungsantrag von der Vergabekammer abgelehnt worden war, da diese die kommunale Wohnungsbaugesellschaft nicht als öffentlichen Auftraggeber angesehen hatte. Daraufhin zog der Architekt vor das OLG Rostock, das die Wohnungsbaugesellschaft als öffentlichen Auftraggeber erachtete. Wenn ein öffentliches Unternehmen neben nicht gewerblichen Aufgaben noch weitere gewerbliche Aufgaben übernimmt, sei es dennoch ein öffentlicher Auftraggeber und somit an das Vergaberecht gebunden. Eine Gewinnerzielungsabsicht spreche nicht grundsätzlich dafür, dass die Wohnungsbaugesellschaft ihre Aufgaben im Allgemeininteresse gewerblich wahrnehme. 

Das Urteil steht damit in Widerspruch zu anderen Urteilen dieser Art. So urteilte das OLG Hamburg im Februar 2019 in einem ähnlichen Fall (1 Verg 3/15), dass die beklagte kommunale Wohnungsbaugesellschaft kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB sei. Demnach bleibt eine abschließende, bundesweite Klärung dieser Frage offen.