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BFH: Aufsichtsratsmitglieder bei Festvergütung nicht umsatzsteuerpflichtig

PublicGovernance Sommer 2020

Trägt ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig und somit nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen bisheriger Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 27.11.2019 – V R 23/19 (V R 62/17) entschieden.

Der BFH begründete seine neue Rechtsprechung in der am 6.2.2020 veröffentlichten Urteilsbegründung mit der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Nach der EuGH-Rechtsprechung übe das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus. Maßgeblich dabei sei, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handele und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trage. Letzteres ergab sich in dem vom EuGH entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig gewesen sei. Dem hat sich der BFH in seinem neuen Urteil unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung für den Fall einer Festvergütung angeschlossen.

Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft entsprechend bisheriger Rechtsprechung festzuhalten ist. Die genaue Reichweite des Urteils ist damit vorerst unklar. Abgrenzungsschwierigkeiten dürften sich insbesondere dann ergeben, wenn Aufsichtsratsmitglieder sowohl feste als auch variable Vergütungsbestandteile erhalten.