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BGH präzisiert Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats

PublicGovernance Frühjahr 2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 20.3.2018 (II ZR 359/16) entschieden, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft auch im Gerichtsverfahren gegen von ihm beauftragte Sachverständige vertritt. Er hat damit klargestellt, dass ein „Gleichlauf zwischen Aufgabenwahrnehmung durch den Aufsichtsrat und dessen Vertretungszuständigkeit“ besteht. Dies bedeutet, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft auch bei Hilfsgeschäften, die er zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Aufgabenwahrnehmung gemäß § 111 Abs. 2 AktG beauftragt, gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die gemäß § 112 S. 1 AktG vorgeschriebene Regelung, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft abweichend gegenüber der üblichen Vertretungsbefugnis des Vorstands gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt, ist somit als nicht abschließend zu werten.

In dem verhandelten Fall hatte der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft einen Sonderprüfauftrag erteilt. Da es Streitigkeiten über das Honorar gab, verklagte die Beratungsgesellschaft die Aktiengesellschaft auf Zahlung des Honorars. In der Revision vor dem BGH war strittig, ob die AG im Prozess durch den Aufsichtsrat vertreten werden konnte. Der BGH hat dies bejaht.