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Öffentliche Unternehmen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet

PublicGovernance Frühjahr 2018

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auch Tochtergesellschaften der öffentlichen Hand nach den Umweltinformationsgesetzen (UIG) von Bund und Ländern Umweltinformationen herausgeben. Dies urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 23.2.2017 (BVerwG 7 C 31.15).

Eine Stadt hatte geklagt auf Einsichtnahme in Planunterlagen für die Errichtung einer ICE-Neubaustrecke und die Änderung einer S-Bahntrasse. Die zuständigen Unternehmen DB Projektbau GmbH und DB Netz AG sind Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG, einem bundeseigenen Unternehmen.

Die Umweltinformationsgesetze regeln, dass jede Person freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen hat. Grundsätzlich sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und Länderebene informationspflichtig, aber auch private Stellen, soweit diese öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen oder unter der Kontrolle von öffentlichen Behörden stehen.

Gemäß Urteil sind demnach auch privatrechtliche Unternehmen, die aber mehrheitlich von der öffentlichen Hand kontrolliert werden, zur Herausgabe verpflichtet. Hierzu zählen auch die beiden Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG. Auf einen Grundrechtsschutz könnten sich staatliche Unternehmen nicht berufen.

Eine Stadt ist zudem anspruchsberechtigt auf Informationen, dafür sprächen der unbeschränkte Wortlaut „jede Person“ im UIG und der selbstständige Status von Gemeinden im Staatsaufbau.