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BVerfG stärkt die parlamentarische Kontrolle bundeseigener Unternehmen

PublicGovernance Frühjahr 2018

Der Deutsche Bundestag soll die Tätigkeit bundeseigener Unternehmen künftig umfassender überwachen können. Die Bundesregierung muss demzufolge nicht nur Auskunft über ihre eigene Tätigkeit, sondern auch über die Aktivitäten bundeseigener Unternehmen geben. Dies urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7.11.2017 (Az.: 2 BvE 2/11 – Rn. 1-372). Der Informationsanspruch des Parlaments sei Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Aus diesem Grund erstrecke er sich auch auf alle Tätigkeiten von mehrheitlich oder vollständig in der Hand des Bundes befindlichen Unternehmen in Privatrechtsform, so das BVerfG in seiner Urteilsbegründung.

Die Auskunft könne nur dann verweigert werden, wenn sie das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährde: Beispielsweise könne dies der Fall sein, wenn die Auskunftspflicht der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen öffentlicher Finanzinstitute entgegenstehe. Die Auskunft könne in der Folge zu einem Vertrauensverlust der Wirtschaft und der Bevölkerung in die Institute führen. Bei Vorliegen berechtigter Geheimhaltungsinteressen könne die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung geeignet sein, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten und konfligierenden Rechtsgütern zu schaffen, so das BVerfG.

Anlass des Verfahrens waren seitens der Bundesregierung unvollständig oder überhaupt nicht beantwortete Fragen von Bundestagsabgeordneten zur Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie zu Vereinbarungen der Bundesregierung und der Deutschen Bahn im Hinblick auf das Großprojekt Stuttgart 21.