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Glückwunsch! Das ist richtig!

Gemeinderätin Huber sollte darauf hinweisen, dass es sich um eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Wohnungsbaugesellschaft handelt. Diese muss in aller Regel zunächst vom Aufsichtsrat genehmigt werden und vom Unternehmenszweck im Gesellschaftsvertrag gedeckt sein.

Die Erweiterung der Geschäftstätigkeit sollte im Aufsichtsrat diskutiert werden, in der Regel wird eine solche weitreichende Entscheidung unter einem Zustimmungsvorbehalt stehen. Zum einen sollte der Aufsichtsrat hiermit seiner Funktion als strategischer Berater der Geschäftsleitung nachkommen. Zum anderen hat er in diesem Fall zu kontrollieren, ob das neue Geschäftsfeld vom Zweck des Unternehmens und von den gesetzlichen Grundlagen (z. B. Gemeindeordnung) gedeckt ist.