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Das ist leider nicht richtig!

So lange es sich um eine kostendeckende Aufgabe handelt, sollte Gemeinderätin Huber gegen diese innovative Serviceleistung keine Bedenken haben.

Relevant ist in diesem Fall weniger, ob die Aufgabe kostendeckend ist. Vielmehr bedeutet der Betrieb einer Car-Sharing-Flotte eine erhebliche Veränderung der Geschäftstätigkeit und der Vermögensstruktur. In der Regel wird eine solche weitreichende Entscheidung unter einem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats stehen und muss durch die Unternehmenssatzung gedeckt sein.