feedback

BGH schränkt Haftung des fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH ein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung des fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH in einem Urteil vom 20.09.2010 (Az.: II ZR 78/09) eingeschränkt.

Versäumt der Aufsichtsrat seiner Überwachungspflicht im konkreten Fall der Einhaltung des Zahlungsverbotes nach Insolvenzreife der Gesellschaft (§ 64 S. 1 GmbHG) nachzukommen, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der GmbH dem Urteil zufolge nur dann verpflichtet Ersatz zu leisten, „wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist“. Die Aufsichtsratsmitglieder haften jedoch nicht, „wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat.“ Verletzen die Aufsichtsratsmitglieder einer AG ihre Überwachungspflicht auf eine solche Weise, haften sie dagegen auch gegenüber den Insolvenzgläubigern der Gesellschaft.

Der Grund für diese Entscheidung ist laut dem Urteil ein fehlender Verweis von § 52 GmbHG auf § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Dem BGH nach ist der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH von den Gesellschaftern freiwillig und ausschließlich dazu eingerichtet worden, um Teilaufgaben der Überwachung des Geschäftsführers der GmbH im Interesse der Gesellschafter wahrzunehmen. Zu seiner Aufgaben zähle daher keine Überwachung des Geschäftsführers auch im Interesse der Allgemeinheit. Der Schaden der Insolvenzgläubiger wird daher dem Schaden der GmbH nicht gleichgestellt.

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter der Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH gegen Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates des Unternehmens. Diese hätten entgegen ihrer Überwachungspflicht zugelassen, „dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin noch "Zahlungen" im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG bewirkt habe“.

Viele öffentliche Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH werden von einem fakultativen Aufsichtsrat überwacht, da sie weniger als 500 Mitarbeiter haben und die Gesellschafter trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung einen Aufsichtsrat eingerichtet haben – z.B. weil die jeweils geltende Gemeinde- oder Haushaltsordnung dies nahe legt.

Das Urteil kann auf der Website des Bundesgerichtshofes unter www.bundesgerichtshof.de eingesehen werden.