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BGH: Strafverfolgung nach Pflichtverletzung gilt auch für Aufsichtsräte

PublicGovernance Sommer 2017

Sollte der Vorstand eines Unternehmens einen zivilrechtlichen Pflichtverstoß nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) begehen, ist auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht zu ziehen. Dies machte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.10.2016 deutlich (5 StR 134/ 15). Dies gelte auch für den Aufsichtsrat. Der betreffende § 266 StGB („Untreue“) im Strafgesetzbuch verlangt den Vorsatz zur Pflichtverletzung, wenngleich die billigende Inkaufnahme rechtswidriger Praxen für die Strafverfolgung ausreichen.

In dem betreffenden Fall hatte eine Bank bei der Ausweitung eines Geschäftsbereiches die Obergrenzen der durch Eigenkapital abzusichernden Risikoaktiva (RWA) überschritten. Ein Konsolidierungsplan zur Aufstockung der entstandenen Eigenkapitallücke enthielt noch dazu erhebliche formale Fehler und ging auch aus finanzieller Sicht zum Nachteil der Bank aus.

Anders als zunächst vom Landgericht Hamburg geurteilt, stellte der BGH fest, dass eine Strafbarkeit wegen Untreue in dem konkreten Fall vorliege, da es sich um eine „gravierende“ und „evidente“ Pflichtverletzung handele, wenn derartige Geschäftspraktiken zugelassen werden.