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BGH: Öffentliche Unternehmen können auskunftspflichtig sein

PublicGovernance Sommer 2017

Aktiengesellschaften und andere juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel GmbHs), die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand sind, sind der Presse  gegenüber  auskunftspflichtig, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.3.2017. Das Urteil gilt somit auch für privatrechtlich organisierte  Betriebe  der  öffentlichen Daseinsvorsorge, da diese als Behörde im presserechtlichen Sinne zu sehen seien, so der BGH.

Geklagt hatte ein Journalist gegen eine als Aktiengesellschaft organisierte Ver- und Entsorgungsgesellschaft in mehrheitlich kommunalem Besitz. Der Kläger hatte den Verdacht, dass die Beklagte Internetblogs indirekt finanzierte, in denen in den Jahren 2010 und 2013 Wahlwerbung für eine deutsche Partei gemacht wurde. Unter Berufung auf das Pressegesetz von Nordrhein-Westfalen hatte der Journalist um Einsicht in interne Informationen der Aktiengesellschaft gebeten. Diese wurde ihm jedoch unter anderem mit der Begründung verweigert, dass man keine auskunftspflichtige Behörde sei.

In zweiter Instanz bekam der Kläger Recht: Der dem Landespressegesetz zugrunde liegende Behördenbegriff gelte auch für private Unternehmen, wenn diese von kommunalen Aktionären beherrscht werden und öffentliche Aufgaben erfüllten. Der BGH bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm und stellte klar, dass die Auskunftspflicht bestehe, sobald die öffentliche Hand mehr als die Hälfte eines privatrechtlich organisierten Unternehmens besitze.