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BGH: Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten beschränkt Wissenszurechnung

Einem Unternehmen kann nicht vorgehalten werden, dass es über das Wissen verfügen müsse, das seine Aufsichtsratsmitglieder in einem anderen Unternehmen erworben haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.4.2016 (Aktenzeichen XI ZR 108/15).

Verklagt wurde eine Direktbank wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften. Die in den Geschäften enthaltenen Dienstleistungen wurden von einer anlageberatenden AG erbracht, deren Aufsichtsratsmitglied gleichzeitig Prokurist der Direktbank war. Der Kläger argumentierte, dass die Bank aufgrund des Wissens ihres Prokuristen über Falschberatung, das dieser im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit der anlageberatenden AG erworben hatte, ihn über die Falschberatung hätte informieren müssen. Das Gericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass das im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit erworbene Wissen unter die Verschwiegenheitspflicht falle und die Direktbank demnach nicht über die Falschberatung informiert gewesen sei. Die Richter betonten, dass das gesetzliche Schweigegebot im Aufsichtsrat einer AG weder durch Satzung oder Geschäftsordnung noch durch eine Entscheidung der Hauptversammlung verschärft oder gemildert werden könne. Lediglich der Vorstand sei befugt, zu entscheiden, ob vertrauliche Angaben veröffentlicht werden. Übertragen werden kann das Urteil nach Meinung von Experten auch auf Mehrfachmandate in Aufsichtsräten von Konzernunternehmen.