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BVerfG: Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf die Grundrechte berufen

Öffentliche Unternehmen sind zwar an die Grundrechte gebunden, können sich jedoch ihrerseits nicht auf diese berufen. Dies betonte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 10.5.2016 (Az. 1 BvR 2871/13).

Hintergrund des Beschlusses war die Klage eines städtischen Energieunternehmens, das sich aufgrund der Kürzung der ihm zustehenden Emissionsberechtigungen in seinen Grundrechten nach Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der Gleichheit) eingeschränkt sah. Die Klage wurde mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei als städtische GmbH zwar eine juristische Person des privaten Rechts, aufgrund ihrer Anteilseigner und Aufgaben jedoch staatlich geprägt. Daher könne sie sich nicht auf die Grundrechte berufen, die Klage sei damit abzuweisen.

Der Grund für diese Regelung sei, dass Grundrechte jeden Einzelnen insbesondere vor der staatlichen Gewalt schützen sollen. Für öffentliche Unternehmen als zur öffentlichen Hand gehörende Institution erübrige sich damit die Notwendigkeit dieses Schutzes.