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Änderung des Aktiengesetzes betrifft auch öffentliche Unternehmen

Zum 1.1.2016 trat die "Aktienrechtsnovelle 2016" in Kraft. Sie wurde nach einer Weiterentwicklungshistorie von sechs Jahren (der erste Entwurf wurde 2010 vorgelegt) im November 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Einige Teilaspekte wie die Regelung des Dividendenanspruchs treten jedoch erst im Januar 2017 in Kraft. Die verabschiedete Fassung enthält unter anderem Neuerungen zur Größe des Aufsichtsrats in Unternehmen, die weniger als 500 Mitarbeiter haben, sowie zu der Berichtspflicht der von Gebietskörperschaften in öffentliche Unternehmen entsandten Aufsichtsratsmitglieder.


Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss nur noch dann durch drei teilbar sein, wenn ein Unternehmen dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegt. Dieses greift bei Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Sein Aufsichtsrat muss dann zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Diese Flexibilisierung soll eine bessere Vereinbarkeit von Eigentümerinteressen mit den Vorgaben zur Mitbestimmung sowie der erst vor Kurzem eingeführten Frauenquote ermöglichen.


Die Rechtssicherheit für Aufsichtsräte, die Gebietskörperschaften vertreten, erhöht sich durch die Novelle insofern, dass Berichtspflichten an Gebietskörperschaften, die gemäß Gesetz (§ 394 AktG) nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sowohl durch das Gesetz oder die Gesellschaftssatzung, aber auch durch ein einfaches Rechtsgeschäft in Textform begründet werden können. Bei GmbHs mit einem fakultativen Aufsichtsrat kann die Berichtspflicht auch abweichend von diesen Vorgaben ausgestaltet werden.