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Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats muss in der Satzung verankert sein

Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH muss in der Satzung verankert sein. Das hat das Kammergericht Berlin am 23.7.2015 (23U 18/15) entschieden. Die bisherige Praxis, eine Ermächtigungsklausel in die Satzung aufzunehmen, die es der Gesellschafterversammlung ermöglicht, mit einfacher Mehrheit auch zu einem späteren Zeitpunkt noch über die Bildung eines Aufsichtsrats zu entscheiden, wurde durch das Urteil für gesetzeswidrig erklärt.

Da die Einrichtung eines Aufsichtsrats mit bedeutenden Änderungen der Gesellschaftsverfassung einhergehe, müssen laut Urteil die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung (Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister) erfüllt werden.

Das Urteil ist für Berlin rechtskräftig, allerdings hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht explizit mit dieser Thematik beschäftigt und es bleibt abzuwarten, inwiefern sich weitere Gerichte dem Urteil anschließen. Dieses widerspricht der bisherigen herrschenden Meinung in der juristischen Literatur. Folgt man allerdings dem Urteil, wären nicht nur die Bestellungen von Aufsichtsräten unwirksam, die ohne Satzungsänderung eingerichtet wurden, sondern auch die Rechtsakte, die von diesen Aufsichtsräten vorgenommen wurden, wie Geschäftsführerbestellungen oder Zustimmungsbeschlüsse. Um etwaige gravierende Folgen abzufedern, sollten Gesellschafter prüfen, wie ein den Vorgaben des Kammergerichts entsprechender Gesellschafterbeschluss umgesetzt werden kann, der die Beschlüsse des Aufsichtsrats nachträglich - und auch zukünftig - rechtssicher gestaltet.