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In seinem Urteil vom 20.11.2014 (Az.: III ZR 509/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Weg der Revision über das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg klargestellt, dass ein Stiftungsvorstand, der wegen Pflichtverletzungen haftungsrechtlich in Anspruch genommen wird, nicht einwenden könne, dass für den entstandenen Schaden auch ein anderes Stiftungsorgan mitverantwortlich sei.

Das OLG Oldenburg hatte im Ausgangsverfahren den ehemaligen alleinigen Vorstand einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts zu Schadensersatzzahlungen an die Stiftung verurteilt. Die von der Stiftung geltend gemachten Schadensersatzansprüche hatte es allerdings aufgrund ebenfalls pflichtwidrigen Handelns des Kuratoriums der Stiftung wegen Mitverschuldens gemindert. Der BGH stellte nun fest, dass jedes Organ für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich sei und auch voll für den daraus resultierenden Schaden hafte. Soweit sich dieser mit dem durch ein anderes Organ verursachten Schaden deckt, haften die Organe der Stiftung als Gesamtschuldner.

Die Stiftung selbst könne sich aussuchen, welches ihrer Organe sie in Anspruch nehme. Dem in Anspruch genommenen Organ bleibt dann nur ein Rückgriff auf das andere haftende Organ. Hierfür müsse Ersteres im Rahmen des Prozesses dem anderen Organ zwingend den Streit verkünden.