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BVerwG: Weisungsrecht des Stadtrats gegenüber Vertretern im Aufsichtsrat

Kommunale Gremien können gegenüber ihren Vertretern in einem fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH, an der die Kommune eine Mehrheitsbeteiligung hält, auch dann weisungsbefugt sein, wenn dies im Gesellschaftsvertrag der GmbH nicht explizit verankert ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 31.8.2011 entschieden (BVerwG 8 C 16.10).

Die Gesellschafterversammlung der Siegener Versorgungsbetriebe GmbH wählte auf Vorschlag der Stadt Siegen Mitglieder des Rates der Stadt in den Aufsichtsrat der GmbH. Diese Aufsichtsratsmitglieder wandten sich in der Folge gegen Weisungen des Stadtrats, durch die sie die freie, am Wohl der Gesellschaft orientierte Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates gefährdet sahen. lhre Klage gegen den Stadtrat, mit dem Ziel festzustellen, dass der Rat nicht berechtigt sei, ihnen Weisungen oder das Stimmrecht im Aufsichtsrat berührende Aufträge zu erteilen, war in allen Instanzen zunächst am Verwaltungsgericht Arnsberg (12 K 3965/06) und anschließend am Oberverwaltungsgericht NRW in Münster (15 A 2592/07) erfolglos.

Das BVerwG hat die Weisungsgebundenheit dieser kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat aufgrund des Gesellschaftsvertrags der GmbH bejaht. Das kommunale Weisungsrecht gemäß § 113 GO NRW stehe unter dem Vorbehalt, dass nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Bestimmung stelle § 52 Abs. 1 GmbHG dar, wonach die Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend Anwendung finden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag der GmbH etwas anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall hatte der Gesellschaftsvertrag die Vorschriften des Aktiengesetzes abbedungen. Zur Frage des Weisungsrechts hatte er aber keine ausdrückliche Regelung getroffen. Durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags gelangte das BVerwG zu dem Ergebnis, dass der Stadtrat gegenüber den kommunalen Vertretern im Aufsichtsrat ein Weisungsrecht hat.