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BGH: Altersdiskriminierung auch bei Führungskräften unzulässig

Eine altersbedingte Kündigung ist auch bei Führungskräften grundsätzlich unwirksam, so das Urteil (II ZR 163/10) des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.4.2012.

Das Gericht hat damit einen weiteren Präzedenzfall bei der Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geschaffen. Nach einer Reihe erfolgreicher Klagen anderer Berufsgruppen konnte erstmalig auch ein GmbH-Geschäftsführer Schadenersatzforderungen wegen Altersdiskriminierung vor Gericht geltend machen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Kölner Klinik (eine GmbH) den auslaufenden Vertrag ihres 62-jährigen Geschäftsführers im Jahr 2009 nicht verlängert und sich stattdessen für einen 41-jährigen Mitbewerber entschieden. Der Aufsichtsrat der Klinik begründete die Neubesetzung gegenüber der Presse unter anderem damit, dass im Falle einer Weiterbeschäftigung des amtierenden Geschäftsführers die notwendige "Führungskontinuität" langfristig nicht gewährleistet sei. Und das, obwohl ihm im Vorfeld eine Verlängerung seines Vertrages in Aussicht gestellt worden war.

Der 62-jährige Arzt verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber daraufhin auf Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger recht, ihm wurde Schmerzensgeld in Höhe von 36.600 Euro zugesprochen. Der BGH bestätigte das Urteil im April dieses Jahres. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Kläger in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden sei und die Klinik GmbH damit gegen das AGG verstoßen habe.