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Frauenquote betrifft auch öffentliche Unternehmen

Am 6.3.2015 wurde der Gesetzentwurf für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst durch den Bundestag beschlossen. Aber was bedeutet die Quote konkret für Unternehmen mit Beteiligungen der öffentlichen Hand? Grundsätzlich gilt die fixe Mindestquote von 30 Prozent für börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen für die Neubesetzung des Aufsichtsrats ab 2016. Das betrifft laut der Hans-Böckler-Stiftung rund 108 vornehmlich privatwirtschaftliche Unternehmen in Deutschland. Darunter sind jedoch auch Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand, wie etwa die Bremer Straßenbahn AG, die EnBW Energie AG, die Fraport AG oder die Hamburger Hafen und Logistik AG.

Laut Gesetzentwurf gilt die Regelung auch für öffentliche Unternehmen des Bundes. Auch dort sollen 30 Prozent der vom Bund zu besetzenden Aufsichtsratsmandate an Frauen vergeben werden. Ab 2018 ist eine Quote von 50 Prozent geplant.

Zwar sieht der Gesetzentwurf keine gesonderten Regelungen für Unternehmen der Länder und Kommunen vor, doch sind diese implizit insofern betroffen, als dass Unternehmen mit Kommunal- oder Landesbeteiligung, die börsennotiert oder mitbestimmungspflichtig sind (AG oder GmbH), Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils für den Aufsichtsrat, Vorstand und den zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands festsetzen müssen. Darunter fallen unter anderem zahlreiche Stadtwerke wie auch Landesbeteiligungen.
Klargestellt wurde nun, dass diese Unternehmen bereits bis zum 30. September 2015 Zielgrößen für einen Zeitraum bis spätestens 30.6.2017 festlegen müssen. Vorgesehen ist, dass bei den mitbestimmungspflichtigen Unternehmen die Gesellschafterversammlung die Zielgrößen für Aufsichtsrat und Vorstand/Geschäftsführung festlegt, es sei denn, sie hat den Aufsichtsrat mit dieser Aufgabe betraut. Der Vorstand/Geschäftsführung ist für Zielgrößen für die zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands/der Geschäftsführung verantwortlich.

Der Gesetzentwurf ist unter www.bmjv.de abrufbar.
Weitere Informationen unter: www.audit-committee-institute.de/docs/aci_s_frauenquote.pdf