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NRW: Mehr Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten beschlossen

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat mit dem am 11.2.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung die Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten von im Mehrheitsbesitz befindlichen kommunalen Gesellschaften erweitert.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich Regelungen zum Wahlverfahren der Arbeitnehmervertreter für die kommunalen Aufsichtsratsmandate. Im Jahr 2010 wurde in NRW mit dem § 108a der Gemeindeordnung eine Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften eingeführt. Die in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter werden zukünftig anhand einer durch Urwahl ermittelten Vorschlagsliste der Beschäftigten der Gesellschaft oder Einrichtung vom Gemeinderat bestellt. Dies stelle laut Ansicht der Landesregierung eine Erleichterung zum bisherigen Verfahren dar, das die Ermittlung der Vorschlagsliste im Rahmen einer Betriebsversammlung vorsah.

Außerdem wurden Regelungen zur Vertretungsmöglichkeit der Arbeitnehmer durch externe, nicht bei der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer getroffen. Im Fall der Besetzung von mehr als zwei Aufsichtsratsmandaten mit Arbeitnehmervertretern muss demnach sichergestellt sein, dass nur zwei der Arbeitnehmervertreter auch in der Gesellschaft tätig sind. Darüber hinaus hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Möglichkeit, anstelle der in § 108a GO NRW festgehaltenen Drittelparität nun eine vollparitätische Mitbestimmung des Aufsichtsrats für kommunale Gesellschaften auf Antrag der zuständigen Gemeinde zuzulassen. Diese Entscheidung unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt des Innenministeriums und ist vorerst bis zum 21.2.2021 befristet.

Die Gesetzesänderung ist unter www.recht.nrw.de abrufbar.