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Kodexnovelle: Landesunternehmen in Baden-Württemberg sollen Klimaschutzvorreiter werden

PublicGovernance Winter 2023/2024

Zum 1.1.2024 ist in Baden-Württemberg ein novellierter Public Corporate Governance Kodex (PCGK) in Kraft getreten. Schwerpunkt sind neue Vorgaben zu Klimaschutzanforderungen für die Landesunternehmen. Im Vergleich zu anderen deutschen PCGKs nimmt die baden-württembergische Kodexnovelle in diesem Bereich eine Vorreiterrolle ein.

Grundsätzliches Ziel des PCGK ist es, über Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung die Leitung und Überwachung der betroffenen Unternehmen durch ihre jeweiligen Organe zu verbessern und dabei zugleich den Besonderheiten des öffentlichen Unternehmensauftrags Rechnung zu tragen. Der PCGK in Baden-Württemberg wurde erstmals im Jahr 2013 erlassen und nun zum zweiten Mal novelliert.

In der Kodexnovelle werden das Landesklimaschutzgesetz und die Nachhaltigkeitsstrategie des Landes als wichtige Leitlinien für die Steuerung der Landesbeteiligungen genannt. Darauf aufbauend, muss die Geschäftsführung dem Kodex zufolge ambitionierte Klimaschutzziele festlegen und dabei insbesondere die netto-treibhausgasneutrale Ausrichtung des Unternehmens berücksichtigen sowie sukzessive die Ressourcen- und Energieeffizienz steigern. Dazu sollen auch konkrete Klimaschutzvereinbarungen mit dem Landesumweltministerium abgeschlossen werden. Zudem soll sich einTeil der variablen Vergütung der Geschäftsführung explizit an der Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien, möglichst unter Einbindung von Klimaschutzzielen, orientieren.

Der Aufsichtsrat soll bei seinen Überwachungsaufgaben das Klimaschutzgesetz sowie die Nachhaltigkeitsstrategie und die Klimaschutzstrategie des Landes als Leitlinien zur Erfüllung des öffentlichen Unternehmensauftrags heranziehen.

Weitere Neuregelungen des PCGK sehen vor, dass die Geschäftsführung Maßnahmen zur Korruptionsprävention als Bestandteil des verpflichtenden Compliance-Management-Systems umsetzt. Zudem soll für Beratungs- oder sonstige Verträge mit ehemaligen Mitgliedern der Geschäftsführung eine Karenzzeit von zwölf Monaten eingeführt werden, für ehemalige Aufsichtsratsmitglieder soll diese Karenzzeit 24 Monate betragen.

Spätestens nach der Prüfung von zehn aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen muss ein Landesunternehmen sein Abschlussprüfungsunternehmen wechseln. Zudem soll der Aufsichtsrat regelmäßig die Qualität und Effizienz der eigenen Arbeit überprüfen und die Umsetzung der daraus abgeleiteten Maßnahmen überwachen.