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Glückwunsch! Das ist richtig!

Die Bestellung sollte Gemeinderätin Huber in jedem Fall nicht annehmen, wenn ihr Ehemann Geschäftsführer der städtischen Wohnungsbaugesellschaft ist.

Ein bestimmtes Berufsbild für die Ausübung des Aufsichtsratsmandats gibt es nicht. Nicht jedes Aufsichtsratsmitglied muss eine kaufmännisches Ausbildung haben, Jurist oder Steuerberater sein und bei der Berufung über detaillierte Branchenkenntnisse verfügen. Entscheidend ist, ob man als Mitglied die für die Aufgabe notwendigen Kenntnisse aufweist, die man auch jenseits des Berufs, zum Beispiel durch Schulungen, erarbeiten kann.
Gibt es hingegen eine enge persönliche Beziehung zur Geschäftsleitung des Unternehmens, die ja vom Aufsichtsrat kontrolliert werden soll, liegt ein dauerhafter schwerwiegender Interessenskonflikt vor, der zur Nichtannahme bzw. Aufgabe des Aufsichtsratsmandats führen sollte.