feedback

Das ist leider nicht richtig!

Die Bestellung sollte sie in jedem Fall nicht annehmen, wenn sie keine kaufmännische Ausbildung vorweisen kann.

Als Mitglied eines Aufsichtsrates in einem öffentlichen Unternehmen muss man keine kaufmännische Ausbildung vorweisen können. Erforderlich sind jedoch einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. November 1982, Az.: II ZR 27/82) zufolge Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die es ermöglichen Geschäftsvorgänge im Unternehmen auch ohne fremde Hilfe nachvollziehen zu können.