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Koppelungsklauseln im Geschäftsführervertrag: Gesetzliche Kündigungsfristen beachten

Public Governance Herbst/Winster 2017

Die Abberufung eines Geschäftsführers oder Vorstands bedeutet nicht, dass auch sein Anstellungsverhältnis und damit etwa sein Vergütungsanspruch automatisch enden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 25.10.2016 entschieden (Aktenzeichen 8 U 122/15). Eine Koppelungsklausel, wonach der Anstellungsvertrag zeitgleich mit der Abberufung endet, ist unwirksam. Hier liege ein Verstoß gegen die gesetzliche Mindestkündigungsfrist vor (vergleiche § 622 BGB).

Koppelungsklauseln in Anstellungsverträgen sollen üblicherweise dafür sorgen, dass mit der Abberufung automatisch auch das Anstellungsverhältnis endet. Die Koppelungsklausel konnte im vorliegenden Fall auch nicht so ausgelegt werden, dass das Anstellungsverhältnis bei Abberufung mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist enden sollte. Denn das befristete Anstellungsverhältnis konnte laut Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden. Da es sich bei der Koppelungsklausel im vorliegenden Fall um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, würde eine entsprechende Auslegung zudem gegen das Verbot der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion verstoßen (vergleiche § 306 Abs. 2 BGB). Bei dieser Auslegungsmethode wird eine ungültige Vertragsklausel nicht komplett unwirksam, sondern auf ihr gesetzlich genehmigtes Maß reduziert.