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Klage gegen Gemeindefusion wird stattgegeben

Die rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde Maikammer klagte gegen die Eingliederung in die Verbandsgemeinde Edenkoben. Wenngleich die Einwohnerzahl von 8.500 unterhalb der Mindesteinwohnerzahl von 12.000 Einwohnern liegt, sah die Gemeinde aufgrund ihrer Wirtschaftskraft keine Notwendigkeit einer Zusammenführung. Zu Recht, wie der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof (VGH) am 8.6.2015 entschied.

Die im Jahr 2010 eingeleitete Gemeindereform in Rheinland-Pfalz zielte auf die Optimierung von Gemeindestrukturen vor dem Hintergrund des Bevölkerungsschwunds und kommunaler Finanzprobleme ab. Jedoch stieß die Reform auf Widerstände. Acht Gemeindefusionen wurden auf nicht freiwilliger Basis durchgeführt, sieben Klagen gingen unter Berufung auf die Verletzung kommunaler Selbstverwaltungsrechte beim rheinland-pfälzischen VGH ein. So muss in den noch anhängigen Verfahren im Einzelfall festgestellt werden, ob die Zusammenführung rechtmäßig ist.

Die Zusammenführung von Kommunen wird mit einer Effizienzsteigerung begründet. Im vorliegenden Fall kam die im Gesetz aufgeführte Ausnahmeregel zur Anwendung, die die Wirtschaftlichkeit der Gemeinde in den Mittelpunkt stellt und anhand derer die Richter eine Unterschreitung der Mindesteinwohnerzahl akzeptierten. Das grundlegende Gesetz sehen die Richter jedoch mit der Verfassung vereinbar. Im Fall der Verbandsgemeinden Irrel und Neuerburg hingegen wiesen die Richter die Klage gegen die Zwangsfusion ab.